a) Zutreffend ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Gute hält, er habe sich in strafrechtlicher Hinsicht korrekt verhalten und sich auf dem Arbeitsmarkt bewährt. Dies entspricht indessen den Erwartungen, die an einen Ausländer gestellt werden, der sich in der Schweiz aufhält. Sodann behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, er sei hier integriert. Die Tatsache allein, dass seine Rückkehr in die Heimat nach etwas mehr als vier Jahren Anwesenheit in der Schweiz mit finanziellen und anderen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte