f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund einer Vielzahl gewichtiger Indizien zu Recht gefolgert hat, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit R.K. in der Absicht geschlossen, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Der Vorwurf, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, erweist sich als unbegründet.