Der Beschwerdeführer vermag die gewichtigen Indizien, die dafür sprechen, dass er mit R.K. keine Lebensgemeinschaft gründen wollte, nicht dadurch zu entkräften, dass er geltend macht, er habe seiner geschiedenen Ehefrau seinen Lohn jeweils in Verwaltung gegeben. Auch seine Aussagen vom 21. Mai 2003 gegenüber dem Ausländeramt "Nachdem wir einige Male miteinander gesprochen haben, haben wir uns verliebt" bzw. "Wir haben uns gegenseitig die Frage nach der Ehe gestellt und waren uns einig" sind nicht geeignet, den Verdacht der Scheinehe zu schmälern. Dafür, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte