Ich bin einfach enttäuscht". "Ich glaube nicht (dass er mich nur wegen der Papiere geheiratet hat), er hat einen guten Charakter." Die Vorinstanz ist indessen zu Recht davon ausgegangen, diese Relativierung sei darauf zurückzuführen, dass die zweite Befragung während der Bedenkzeit von zwei Monaten nach Art. 111 Abs. 2 ZGB stattgefunden habe und dass R.K. aus finanziellen Gründen darauf angewiesen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer am Ende der Bedenkzeit den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätige. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Eheschliessung Sozialhilfeempfängerin war und