Es steht fest, dass seine geschiedene Ehefrau sowohl am 31. März 2003 gegenüber der Kantonspolizei als auch am 21. Mai 2003 gegenüber dem Ausländeramt zu Protokoll gegeben hat, er sei am 24. November 2000, am Tag der Heirat, bei ihr eingezogen. Es besteht aber kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von R.K. bezüglich der Wohnsituation zu zweifeln und davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe vor diesem Zeitpunkt "mindestens zeitweise" bei seiner geschiedenen Ehefrau gewohnt.