Vorab ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Teilen einer Wohnung für sich allein nicht bedeutet, dass von einer ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Wohngemeinschaft von längerer Dauer ist. Es steht fest, dass seine geschiedene Ehefrau sowohl am 31. März 2003 gegenüber der Kantonspolizei als auch am 21. Mai 2003 gegenüber dem Ausländeramt zu Protokoll gegeben hat, er sei am 24. November 2000, am Tag der Heirat, bei ihr eingezogen.