e) Um seinen Ehewillen mit R.K. unter Beweis zu stellen, bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz treffe seine Aussage vom 21. Mai 2003 gegenüber dem Ausländeramt zu, wonach er und R.K. ab Juli 2000 bis Ende November 2002 zusammen gewohnt hätten. Sodann ergebe sich aus übereinstimmenden Meinungsäusserungen der Ehepartner, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Die Ehe sei gelebt worden. Insbesondere habe man die Wohnung geteilt.