eingegangen ist, nicht dadurch zu entkräften, dass er geltend macht, er habe aus eigenem Antrieb auf die Eheschliessung mit der ersten Heiratskandidatin verzichtet. Ebenso wenig kann ihm gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie gehe zu Unrecht davon aus, die Dauer der Bekanntschaftszeit mit R.K. sei unüblich kurz gewesen. Unter den gegebenen Umständen ist es entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sodann nicht erstaunlich, dass die Behörden "praktisch von Beginn der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen an" geneigt waren, von einem missbräuchlichen Verhalten auszugehen und entsprechende Abklärungen in die Wege leiteten.