Dementsprechend war es ihm anlässlich der Befragung vom 31. März 2003 durch die Kantonspolizei nicht einmal möglich, den Nachnamen derjenigen Frau zu nennen, die er als erste heiraten wollte. In Anbetracht der ausserordentlich raschen Abfolge von Heiratsabsichten mit zwei verschiedenen Frauen mit Schweizer Bürgerrecht vermag der Beschwerdeführer die Annahme, dass er aus sachfremden Motiven eine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte