Die Vorinstanz hat dieses überstürzte Vorgehen im Hinblick auf eine Eheschliessung zu Recht als gewichtiges Indiz dafür gewertet, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, mit einer bestimmten Frau so bald als möglich in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er alles daran setzte, um seinen Aufenthalt in der Schweiz mittels Heirat mit einer Frau zu sichern, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dementsprechend war es ihm anlässlich der Befragung vom 31. März 2003 durch die Kantonspolizei nicht einmal möglich, den Nachnamen derjenigen Frau zu nennen, die er als erste heiraten wollte.