Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist, am 24. Mai 2000, ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin einreichte, das er kurz darauf, am 4. Juli 2000, bereits wieder zurückzog, um einige Tage später, am 19. Juli 2000, neuerlich ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit einer anderen Schweizer Bürgerin zu stellen. Die Vorinstanz hat dieses überstürzte Vorgehen im Hinblick auf eine Eheschliessung zu Recht als gewichtiges Indiz dafür gewertet, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, mit einer bestimmten Frau so bald als möglich in ehelicher Gemeinschaft zu leben.