Er wusste somit, dass er nicht würde in der Schweiz bleiben können, zumal er als türkischer Staatsangehöriger keine Möglichkeit hatte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, es sei denn, es werde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist, am 24. Mai 2000, ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin einreichte, das er kurz darauf, am 4. Juli 2000, bereits wieder zurückzog, um einige Tage später, am 19. Juli 2000, neuerlich ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit einer anderen Schweizer Bürgerin zu stellen.