d) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das BFF sein Asylgesuch am 11. April 2000 abgewiesen hat und dass er aufgefordert worden ist, die Schweiz bis 31. Mai 2000 zu verlassen. Er wusste somit, dass er nicht würde in der Schweiz bleiben können, zumal er als türkischer Staatsangehöriger keine Möglichkeit hatte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, es sei denn, es werde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.