Bürgerrechtsehen vorgesehen war (vgl. BGE 122 II 294 mit Hinweisen). Dementsprechend verliert der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin seinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers verstösst ein Ausländer somit in klarer und schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung, wenn er eine Ehe eingeht, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen und damit die zuständigen Behörden zu täuschen.