Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar, weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, R.K. aus sachfremden Motiven geheiratet zu haben. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, das Eingehen einer Ausländerrechtsehe vor bald vier Jahren könnte ohnehin keinen ernsthaften Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen.