4./ Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlangt hat. Die Vorinstanz stellt sodann nicht in Frage, dass er zufolge seiner Heirat mit einer hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Sie wirft dem Beschwerdeführer indessen vor, er habe seine erste Ehe am 24. November 2000 geschlossen, um eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu erlangen. Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar, weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe.