ANAG). Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruchs ist damit weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten einer Schweizerin, bei dem ein Ausweisungsgrund vorliegen muss (Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG) und unter Beachtung der Kriterien von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG (SR 142.201) - Schwere des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit, persönliche und familiäre Nachteile - eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG stattzufinden hat (vgl. BGE 120 Ib 130 f. mit Hinweis auf ZBl 93/1992, S. 569). Nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG genügt demgegenüber ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung.