öffentlichen Interessen an der Verweigerung in dem Sinn überwiegen müssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich Dauer des Aufenthalts, Integration in der Schweiz, verbleibende Beziehung zum Heimatstaat, straf- und fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; VerwGE vom 18. Mai 2004 i.S. A.A. mit Hinweisen).