Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er kann sich jedoch auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dieses setzt mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (vgl. BGE 130 II 285 mit Hinweis auf BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f. mit Hinweisen). Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde