2./ Der Beschwerdeführer beantragt, bezüglich der Geburt der Tochter D. sei beim Einwohneramt R. eine Amtsauskunft einzuholen. Es ist indessen unbestritten, dass D.B. am 7. Juli 2004 in Zürich geboren worden ist. 3./ a) Nach Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.