Das Justiz- und Polizeidepartement beantragte am 14. Oktober 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend wurde festgehalten, die bevorstehende Geburt eines Kindes des Ehepaars B.-B. sei dort berücksichtigt worden. Die Geburtsmeldung der am 7. Juli 2004 geborenen Tochter D. sei indessen erst am 20. Juli 2004 beim Ausländeramt eingetroffen. In der Folge sei dem Kind die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Darüber wird in Erwägung gezogen: