Am 14. September 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, ab. Er gelangte zum Ergebnis, mangels hinreichender Angaben über die finanziellen Verhältnisse sei eine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft dargetan. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte