C./ Am 30. August 2004 erhob M.B. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Juli 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 30. September 2004, innert erstreckter Frist, wurde die Beschwerde damit begründet, selbst wenn eine Scheinehe vorgelegen hätte, was nicht zutreffe, würde sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig erweisen.