M.B. erhob am 22. Januar 2004 gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 8. Januar 2004 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu entsprechen. Zur Begründung machte er geltend, die Ehe B.-K. sei gelebt worden. Sodann habe er gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er und seine Ehefrau könnten sich des weiteren auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK)