{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-136_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4501&type=1563347022&cHash=13534ca0313a68b379565ce53674ea6c", "Checksum": "2c4b298edd9a5ca2b7b27435dc7075d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers, der zufolge einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/136)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:31", "Checksum": "ce94adaa90beaa98098deea5187bf5b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers, der zufolge einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/136).\n\nRückkehr in die Heimat zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind als unzumutbar\nerscheinen liesse. Auch wenn davon auszugehen ist, dass nach 23 Jahren Aufenthalt in\nder Schweiz eine gewisse kulturelle Integration von Z. B.-B. in der Schweiz besteht,\nerübrigt es sich, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers stattzugeben. Der Ehefrau\ndes Beschwerdeführers ist es nach dem Gesagten zumutbar, zusammen mit ihrem\nEhemann und ihrer Tochter in die Türkei zurückzukehren, zumal sich das Kind in einem\nAlter befindet, in dem eine Veränderung des Aufenthaltsorts noch keine nachteiligen\nFolgen haben kann. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass die Rückkehr\nin die Heimat für das Ehepaar B.-B. mit finanziellen Einbussen und anderen\npersönlichen Nachteilen verbunden ist. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass der\nBeschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe nicht damit rechnen müssen, er\nwerde sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren.\n\n6./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem\nVerfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu\nverrechnen.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht\n\nzu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Y.)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf die Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit.\na und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}