{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-136_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4501&type=1563347022&cHash=13534ca0313a68b379565ce53674ea6c", "Checksum": "2c4b298edd9a5ca2b7b27435dc7075d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). 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Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers, der zufolge einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/136).\n\nb) Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nund die damit verbundene Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer\nTrennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter führt, wenn die Ehefrau nicht bereit ist,\nmit ihm wegzuziehen.\n\naa) Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz wäre\ngehalten gewesen, bezüglich der behaupteten andauernden engen Verbundenheit\nseiner Ehefrau mit der Türkei weitere Abklärungen vorzunehmen.\n\nIm Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Die\nVerwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt somit von Amtes\nwegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (vgl. Cavelti/\nVögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 589 mit\nHinweisen). Es sind indessen nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht\nzugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen, wenn zur Wahrung\ndes öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen notwendig sind (Art. 12 Abs.\n2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VRP). Die Untersuchungsmaxime wird sodann durch\ndie Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese greift namentlich dann, wenn eine\nPartei ein Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder darin eigene Rechte geltend\nmacht, und insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde\nund welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand\nerheben kann (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/\nGenf 2002, Rz. 1630 und VerwGE vom 16. März 2004 i.S. I. K.-S. mit Hinweis auf\nVerwGE vom 27. Oktober 1998 i.S. G. mit Hinweis auf BGE 124 II 365). Dies trifft\ninsbesondere auf behauptete persönliche Umstände in der Heimat des Ausländers zu.\nSolche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden,\nwenn überhaupt, nur mit erschwertem Aufwand abklären (vgl. BGE 122 II 394 mit\nHinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 1996 i.S.\nS.C.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorab ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht erwogen hat, Z.B.-B. sei mit der Türkei\nandauernd und eng verbunden. Vielmehr ist sie zum Ergebnis gelangt, der heutigen\nEhefrau des Beschwerdeführers sei es insbesondere auch aufgrund ihrer\nLebensumstände in der Schweiz zumutbar, sich zusammen mit ihrem Ehemann in der\nTürkei einzugliedern. Weil Z.B.-B. im Schnellimbiss eines türkischen Onkel des\nBeschwerdeführers gearbeitet und den Beschwerdeführer, einen Mann türkischer\nNationalität, geheiratet hat, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, sie verkehre auch in\nder Schweiz in türkischen Kreisen, was im übrigen nicht bestritten wird.\n\nbb) Der Beschwerdeführer bringt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor,\nseine Ehefrau sei mit der Schweiz eng verbunden und ein Wegzug in die Türkei würde\nfür sie eine unzumutbare Umstellung bedeuten. Er begründet dies wiederum damit,\nZ.B.-B. sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Ausser seltenen kurzen\nBesuchen in der Türkei habe sie sich immer hier aufgehalten. Sodann sei ihr nicht\nbekannt gewesen, dass die frühere Ehe ihres Verlobten vom Ausländeramt als\nScheinehe angesehen werde. Selbst wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie nie damit\nrechnen müssen, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung - trotz neuer Eheschliessung und\nFamiliennachwuchs - plötzlich nicht mehr erteilt werden könnte.\n\nUnbestritten ist, dass die heute 23-jährige türkische Staatsangehörige Z. B.-B. in der\nSchweiz geboren wurde und seither hier lebt. Fest steht sodann, dass sie am 5.\nNovember 2002 von O. nach R. umgezogen und dort im Schnell-Imbiss von H. B.,\neinem Onkel des Beschwerdeführers, gearbeitet hat. Weil sie zudem einen türkischen\nStaatsangehörigen geheiratet hat und nach Angaben des Beschwerdeführers hier über\nein Netz von Verwandten verfügt, ist davon auszugehen, dass sie sich auch in der\nSchweiz in türkischen Kreisen bewegt und deshalb nicht nur mit der türkischen\nSprache, sondern auch mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten ihrer\nLandsleute und damit ihres Heimatlandes vertraut ist. Auch im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, näher zu begründen,\nwarum seine Ehefrau trotz Verwurzelung im Umfeld türkischer Landsleute \"in jeder\nHinsicht engstens mit der Schweiz verbunden\" sein soll, wie er behauptet, sondern\nlediglich beantragt, er und Z. B.-B. seien dazu zu befragen. Mit der Behauptung, seine\nEhefrau habe hier enge Freunde und Bekannte, ist jedenfalls nicht dargetan, dass sie in\neinem Ausmass mit schweizerischer Kultur und Lebensart vertraut ist, das eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}