{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-136_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4501&type=1563347022&cHash=13534ca0313a68b379565ce53674ea6c", "Checksum": "2c4b298edd9a5ca2b7b27435dc7075d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). 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Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers, der zufolge einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/136).\n\nR.K. durch einen Onkel des Beschwerdeführers bedroht gefühlt hat, weil sie sich\nscheiden lassen wollte und dass sie zur Ueberzeugung gelangt ist, der\nBeschwerdeführer habe sie nur wegen den Papieren geheiratet. Zutreffend ist, dass\nR.K. ihre Aussagen vom 31. März 2003 anlässlich der Befragung durch das\nAusländeramt vom 21. Mai 2003 etwas relativiert hat. Sie gab u.a. zu Protokoll: \"Er\nsagte er liebe mich, das kann ich nicht wissen, ob er mich nur wegen den Papieren\ngeheiratet hat. Wenn es nur wegen der Papiere gewesen wäre, wäre er mit der\nScheidung wohl nicht einverstanden\". \"Ich glaube, er sagte, er liebe mich, dann, er\nliebe mich nicht. Ich bin einfach enttäuscht\". \"Ich glaube nicht (dass er mich nur wegen\nder Papiere geheiratet hat), er hat einen guten Charakter.\" Die Vorinstanz ist indessen\nzu Recht davon ausgegangen, diese Relativierung sei darauf zurückzuführen, dass die\nzweite Befragung während der Bedenkzeit von zwei Monaten nach Art. 111 Abs. 2 ZGB\nstattgefunden habe und dass R.K. aus finanziellen Gründen darauf angewiesen\ngewesen sei, dass der Beschwerdeführer am Ende der Bedenkzeit den\nScheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätige. In\ndiesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die geschiedene Ehefrau des\nBeschwerdeführers im Zeitpunkt der Eheschliessung Sozialhilfeempfängerin war und\ndass damals ausstehende Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 25'656.-- und\nVerlustscheine im Betrag von Fr. 6'931.75 bestanden. Aktenkundig ist weiter, dass\nauch am 7. Oktober 2002 Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'775.-- offen waren.\nAm 16. Oktober 2002 teilte R.K. dem Kreisgericht A. sodann mit, bereits kurze Zeit\nnach Eheschluss hätten sich (auch) finanzielle Probleme ergeben. Ihr Ehemann arbeite\nerst seit kurzem zu 100 Prozent, weil das Sozialamt insistiert habe. Aus diesem Grund\nbeziehe sie seit 1. Oktober 2002 keine Sozialhilfe mehr. Weil ihr der Beschwerdeführer\nnicht genügend Geld zur Verfügung stelle, ersuche sie darum, es sei der Unterhalt für\nsie und ihre Tochter festzusetzen.\n\nDer Beschwerdeführer vermag die gewichtigen Indizien, die dafür sprechen, dass er\nmit R.K. keine Lebensgemeinschaft gründen wollte, nicht dadurch zu entkräften, dass\ner geltend macht, er habe seiner geschiedenen Ehefrau seinen Lohn jeweils in\nVerwaltung gegeben. Auch seine Aussagen vom 21. Mai 2003 gegenüber dem\nAusländeramt \"Nachdem wir einige Male miteinander gesprochen haben, haben wir\nuns verliebt\" bzw. \"Wir haben uns gegenseitig die Frage nach der Ehe gestellt und\nwaren uns einig\" sind nicht geeignet, den Verdacht der Scheinehe zu schmälern. Dafür,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass der Eheschliessung sachfremde Motive zu Grunde lagen, spricht weiter, dass der\nBeschwerdeführer die Namen der Trauzeugen nicht zu nennen wusste und auch R.K.\nnicht in der Lage war, deren Namen genau zu nennen. Sodann konnten die Eheleute\nkeine näheren Angaben zum Freundeskreis des anderen machen. In Anbetracht dieser\nIndizienlage durfte die Vorinstanz schliesslich auch den grossen Altersunterschied der\nEheleute - der Beschwerdeführer ist 18 Jahre jünger als R.K. - als taugliches Indiz für\ndas Vorliegen einer Scheinehe werten. Ehen, bei denen die Partner altersmässig weit\nauseinander liegen, mögen zwar gelebt werden. Im allgemeinen bilden jedoch Ehen,\nbei denen die Ehefrau bedeutend älter ist als der Ehemann, die Ausnahme, weshalb ein\nentsprechender Altersunterschied ein - wenn auch nicht für sich allein\nausschlaggebendes, so doch in Verbindung mit anderen Anzeichen - taugliches Indiz\ndafür darstellt, dass die Ehe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften\neingegangen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, 2A.\n424/2000).\n\nf) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund einer Vielzahl\ngewichtiger Indizien zu Recht gefolgert hat, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit\nR.K. in der Absicht geschlossen, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Der\nVorwurf, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Feststellung und\nWürdigung des Sachverhalts, erweist sich als unbegründet.\n\n5./ Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, selbst wenn seine erste Ehe\nals Scheinehe zu qualifizieren wäre, würde sich der angefochtene Entscheid als\nunverhältnismässig erweisen. Er habe sich in strafrechtlicher Hinsicht korrekt verhalten\nund auf dem Arbeitsmarkt bewährt. Sodann überwiege sein privates Interesse und\ndasjenige seiner Ehefrau und seiner Tochter am Verbleib in der Schweiz gegenüber\neinem allfälligen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung.\n\na) Zutreffend ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Gute hält, er habe sich\nin strafrechtlicher Hinsicht korrekt verhalten und sich auf dem Arbeitsmarkt bewährt.\nDies entspricht indessen den Erwartungen, die an einen Ausländer gestellt werden, der\nsich in der Schweiz aufhält. Sodann behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, er\nsei hier integriert. Die Tatsache allein, dass seine Rückkehr in die Heimat nach etwas\nmehr als vier Jahren Anwesenheit in der Schweiz mit finanziellen und anderen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npersönlichen Nachteilen verbunden ist, lässt den angefochtenen Entscheid jedenfalls\nnicht als unverhältnismässig erscheinen.\n\n"}