{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-136_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4501&type=1563347022&cHash=13534ca0313a68b379565ce53674ea6c", "Checksum": "2c4b298edd9a5ca2b7b27435dc7075d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). 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BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).\nWenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe deuten, so\ndürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine\nbestehende bzw. bestandene Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (vgl.\nBGE 123 II 49 ff.). Bei der Würdigung der Indizien ist sodann zu berücksichtigen, dass\ndiese gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich\nallein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die\nSchlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille\nzu einer echten Lebensgemeinschaft bestand (vgl. VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T.\nmit Hinweis auf VerwGE vom 22. Mai 2003 i.S. M.S. mit Hinweis auf VerwGE vom 6.\nJuli 2000 i.S. G.H.).\n\nd) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das BFF sein Asylgesuch am 11.\nApril 2000 abgewiesen hat und dass er aufgefordert worden ist, die Schweiz bis 31.\nMai 2000 zu verlassen. Er wusste somit, dass er nicht würde in der Schweiz bleiben\nkönnen, zumal er als türkischer Staatsangehöriger keine Möglichkeit hatte, ein\nAufenthaltsrecht zu erlangen, es sei denn, es werde ihm im Rahmen des\nFamiliennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Unbestritten ist, dass der\nBeschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist, am 24. Mai 2000, ein\nGesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin einreichte,\ndas er kurz darauf, am 4. Juli 2000, bereits wieder zurückzog, um einige Tage später,\nam 19. Juli 2000, neuerlich ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit einer\nanderen Schweizer Bürgerin zu stellen. Die Vorinstanz hat dieses überstürzte Vorgehen\nim Hinblick auf eine Eheschliessung zu Recht als gewichtiges Indiz dafür gewertet,\ndass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, mit einer bestimmten Frau so bald\nals möglich in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass\ner alles daran setzte, um seinen Aufenthalt in der Schweiz mittels Heirat mit einer Frau\nzu sichern, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dementsprechend war es\nihm anlässlich der Befragung vom 31. März 2003 durch die Kantonspolizei nicht einmal\nmöglich, den Nachnamen derjenigen Frau zu nennen, die er als erste heiraten wollte. In\nAnbetracht der ausserordentlich raschen Abfolge von Heiratsabsichten mit zwei\nverschiedenen Frauen mit Schweizer Bürgerrecht vermag der Beschwerdeführer die\nAnnahme, dass er aus sachfremden Motiven eine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingegangen ist, nicht dadurch zu entkräften, dass er geltend macht, er habe aus\neigenem Antrieb auf die Eheschliessung mit der ersten Heiratskandidatin verzichtet.\nEbenso wenig kann ihm gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie gehe zu\nUnrecht davon aus, die Dauer der Bekanntschaftszeit mit R.K. sei unüblich kurz\ngewesen. Unter den gegebenen Umständen ist es entgegen der Annahme des\nBeschwerdeführers sodann nicht erstaunlich, dass die Behörden \"praktisch von Beginn\nder Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen an\" geneigt waren, von\neinem missbräuchlichen Verhalten auszugehen und entsprechende Abklärungen in die\nWege leiteten.\n\ne) Um seinen Ehewillen mit R.K. unter Beweis zu stellen, bringt der Beschwerdeführer\nvor, entgegen der Annahme der Vorinstanz treffe seine Aussage vom 21. Mai 2003\ngegenüber dem Ausländeramt zu, wonach er und R.K. ab Juli 2000 bis Ende November\n2002 zusammen gewohnt hätten. Sodann ergebe sich aus übereinstimmenden\nMeinungsäusserungen der Ehepartner, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt\nhabe. Die Ehe sei gelebt worden. Insbesondere habe man die Wohnung geteilt.\n\nVorab ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Teilen einer Wohnung für\nsich allein nicht bedeutet, dass von einer ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden\nkann. Dies gilt auch dann, wenn die Wohngemeinschaft von längerer Dauer ist. Es steht\nfest, dass seine geschiedene Ehefrau sowohl am 31. März 2003 gegenüber der\nKantonspolizei als auch am 21. Mai 2003 gegenüber dem Ausländeramt zu Protokoll\ngegeben hat, er sei am 24. November 2000, am Tag der Heirat, bei ihr eingezogen. Es\nbesteht aber kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von R.K. bezüglich der\nWohnsituation zu zweifeln und davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe vor\ndiesem Zeitpunkt \"mindestens zeitweise\" bei seiner geschiedenen Ehefrau gewohnt.\n\nWas den Ehewillen des Beschwerdeführers anbetrifft, hat R.K. sodann am 31. März\n2003 gegenüber der Kantonspolizei Aussagen gemacht, die unmissverständlich zum\nAusdruck bringen, dass er die Ehe mit ihr aus sachfremden Motiven eingegangen ist.\nSie hat zu Protokoll gegeben: \"M.B. hat gesagt, dass er mich liebe und heiraten wolle.\"\nBezüglich des grossen Altersunterschieds hat sie indessen ausgesagt: \"Ich war viele\nJahre alleine und habe ihn damals geliebt. Wie es sich heute herausgestellt hat, war es\nein Spiel von ihm\". Des weiteren kann dem Protokoll entnommen werden, dass sich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}