{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-136_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4501&type=1563347022&cHash=13534ca0313a68b379565ce53674ea6c", "Checksum": "2c4b298edd9a5ca2b7b27435dc7075d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). 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Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruchs ist damit weniger streng\nals im Fall des ausländischen Ehegatten einer Schweizerin, bei dem ein\nAusweisungsgrund vorliegen muss (Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG) und unter\nBeachtung der Kriterien von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG (SR\n142.201) - Schwere des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit, persönliche und\nfamiliäre Nachteile - eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG\nstattzufinden hat (vgl. BGE 120 Ib 130 f. mit Hinweis auf ZBl 93/1992, S. 569). Nach\nArt. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG genügt demgegenüber ein Verstoss gegen die\nöffentliche Ordnung. Zwar muss die Verweigerung der Bewilligung auch in diesem Fall\nnach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein; da aber\nbereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind\nauch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei\neiner Ausweisung (vgl. VerwGE vom 18. November 1999 i.S. F. A.-B. mit Hinweisen).\n\n4./ Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschiedenen Ehe mit\neiner Schweizer Bürgerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nerlangt hat. Die Vorinstanz stellt sodann nicht in Frage, dass er zufolge seiner Heirat mit\neiner hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich einen\nAnspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Sie wirft dem\nBeschwerdeführer indessen vor, er habe seine erste Ehe am 24. November 2000\ngeschlossen, um eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu erlangen. Dies stelle\neinen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar, weshalb er keinen Anspruch auf\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, R.K.\naus sachfremden Motiven geheiratet zu haben. Sodann stellt er sich auf den\nStandpunkt, das Eingehen einer Ausländerrechtsehe vor bald vier Jahren könnte\nohnehin keinen ernsthaften Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen.\n\na) Art. 7 Abs. 1 ANAG räumt dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin\neinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Da die\nGefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen\nwerden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch\nHeirat, wurde für solche \"Aufenthalts- bzw. Niederlassungsehen\" in Art. 7 Abs. 2 ANAG\nein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) für die früheren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBürgerrechtsehen vorgesehen war (vgl. BGE 122 II 294 mit Hinweisen).\nDementsprechend verliert der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin seinen\nAnspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe\neingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von\nAusländern zu umgehen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers verstösst ein\nAusländer somit in klarer und schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung,\nwenn er eine Ehe eingeht, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen und damit\ndie zuständigen Behörden zu täuschen.\n\nb) Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG ist erforderlich, dass die eheliche\nGemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit\nanderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden war, eine Lebensgemeinschaft zu\ngründen (vgl. BGE 121 II 102). Ausschlaggebend ist, ob der Ausländer, der eine\nSchweizer Bürgerin heiratet, den ernsthaften Willen zur Gründung einer\nLebensgemeinschaft hat. Art. 7 Abs. 2 ANAG schliesst einen Anspruch auf eine\nAufenthaltsbewilligung ausdrücklich aus, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die\nVorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen. Einen solchen Anspruch\nkann nur der ausländische Ehegatte haben (vgl. VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T. mit\nHinweis auf VerwGE vom 24. April 2003 i.S. M.T. mit Hinweis auf VerwGE vom 6. Juli\n2000 i.S. G.H.).\n\nc) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den\nNachweis einer sogenannten Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der\nNachweis, dass die Ehe nur (noch) der Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und\nNiederlassung der Ausländer und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft\ndiene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt\nwerden (vgl. BGE 128 II 152 mit Hinweis auf BGE 127 II 57). Solche Indizien seien etwa\ndarin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, weil er ohne\ndie Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder ihm diese nicht verlängert\nworden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft\nsowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen\nhätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus\neiner gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen\nnicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}