{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-136_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4501&type=1563347022&cHash=13534ca0313a68b379565ce53674ea6c", "Checksum": "2c4b298edd9a5ca2b7b27435dc7075d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers, der zufolge einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/136)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:31", "Checksum": "ce94adaa90beaa98098deea5187bf5b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers, der zufolge einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/136).\n\nDas Justiz- und Polizeidepartement beantragte am 14. Oktober 2004, die Beschwerde\nsei abzuweisen und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.\nErgänzend wurde festgehalten, die bevorstehende Geburt eines Kindes des Ehepaars\nB.-B. sei dort berücksichtigt worden. Die Geburtsmeldung der am 7. Juli 2004\ngeborenen Tochter D. sei indessen erst am 20. Juli 2004 beim Ausländeramt\neingetroffen. In der Folge sei dem Kind die Niederlassungsbewilligung erteilt worden.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). M.B. ist\nzur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45\nAbs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 30. August 2004 und ihre Ergänzung vom 30.\nSeptember 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Der Beschwerdeführer beantragt, bezüglich der Geburt der Tochter D. sei beim\nEinwohneramt R. eine Amtsauskunft einzuholen. Es ist indessen unbestritten, dass\nD.B. am 7. Juli 2004 in Zürich geboren worden ist.\n\n3./ a) Nach Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.\n\nDer Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung. Er kann sich jedoch auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten\nAnspruch auf Schutz des Familienlebens berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem\ngefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dieses setzt mindestens einen\nfesten Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (vgl. BGE 130 II 285 mit\nHinweis auf BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f. mit Hinweisen). Soweit eine familiäre\nBeziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndurch Art. 4 ANAG eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt (vgl. BGE 122 II 5 und\n293).\n\nDer Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nicht\nabsolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Familienleben\nzulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer\ndemokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und\nOrdnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur\nVerhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral\noder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK verlangt\nsomit ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der\nBewilligungserteilung und dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung, wobei die\nöffentlichen Interessen an der Verweigerung in dem Sinn überwiegen müssen, als sich\nder Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Abwägung\nder sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind die gesamten\npersönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich Dauer des\nAufenthalts, Integration in der Schweiz, verbleibende Beziehung zum Heimatstaat,\nstraf- und fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (vgl. Haefliger/Schürmann, Die\nEuropäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263;\nVerwGE vom 18. Mai 2004 i.S. A.A. mit Hinweisen). Sodann ist bei der\nInteressenabwägung zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten\nFamilienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung\nerhält, ins Ausland zu folgen. Die Zumutbarkeit der Ausreise für nahe\nFamilienangehörige richtet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der\nBetroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und\naller Umstände objektiv zu beurteilen. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für\ndie hier lebenden Angehörigen ist mit abzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich\nallein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (vgl. BGE 122 II 6 mit\nHinweis).\n\nb) Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers, der im Besitz der\nNiederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn der\nAusländer gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}