{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-136_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4501&type=1563347022&cHash=13534ca0313a68b379565ce53674ea6c", "Checksum": "2c4b298edd9a5ca2b7b27435dc7075d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). 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Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers, der zufolge einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/136).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/136\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 02.12.2004\nEntscheiddatum: 02.12.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 02.12.2004\nAusländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR\n142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung\neines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers, der\nzufolge einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist\nrechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/136).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nM.B.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ M.B., geboren am 1. Juli 1975, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Februar\n2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 11. April 2000 wies das\nBundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und setzte M.B. eine Ausreisefrist bis 31.\nMai 2000.\n\nAm 24. Mai 2000 stellte M.B. beim Zivilstandsamt G. das Gesuch um Vorbereitung der\nEheschliessung mit C. B., einer Schweizer Bürgerin, geboren am 22. Oktober 1975. In\nder Folge, am 4. Juli 2000, zog er dieses Gesuch wieder zurück. Einige Tage später,\nam 19. Juli 2000, reichten M.B. und R.K., geborene R.S., eine am 25. Oktober 1957\ngeborene Schweizer Bürgerin, beim Zivilstandsamt U. ein Gesuch um Vorbereitung der\nEheschliessung ein. Die Trauung fand am 24. November 2000 statt, worauf M.B. eine\nAufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und zur Stellensuche\nerteilt wurde.\n\nAm 4. November 2002 meldete die Ehefrau ihren Ehemann beim Einwohneramt W. ab.\nSie teilte mit, M.B. wohne seit dem 1. Oktober 2002 in R., wo er angeblich eine\nFreundin habe. Am 18. Dezember 2002 reichten die Eheleute ein gemeinsames\nScheidungsbegehren ein. Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichts A. vom 16. Juli\n2003 wurde die Ehe B.-K. geschieden.\n\nAm 4. September 2003 heiratete M.B. in R. die in der Schweiz niedergelassene\ntürkische Staatsangehörige Z. B., geboren am 27. Juli 1981.\n\nB./ Am 8. Januar 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch M.B.s um Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung ab. M.B. wurde angewiesen, den Kanton St. Gallen bis 31. März\n2004 zu verlassen. Das Ausländeramt war zur Ueberzeugung gelangt, der\nGesuchsteller habe R.K. geheiratet, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu\nverschaffen. Es erwog, aus diesem Grund erweise sich sein Gesuch um Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung als rechtsmissbräuchlich.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nM.B. erhob am 22. Januar 2004 gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 8.\nJanuar 2004 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er beantragte, die\nangefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung sei zu entsprechen. Zur Begründung machte er geltend, die Ehe\nB.-K. sei gelebt worden. Sodann habe er gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20,\nabgekürzt ANAG) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er und seine\nEhefrau könnten sich des weiteren auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verankerten Schutz des\nFamilienlebens berufen.\n\nDas Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs am 15. Juli 2004 ab und lud das\nAusländeramt ein, M.B. eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Der Entscheid wurde\ndamit begründet, M.B. sei mit R.K. eine Scheinehe eingegangen und habe deshalb\ngegen die öffentliche Ordnung verstossen. Demzufolge sei sein Anspruch auf\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen. Sodann überwiege das öffentliche\nInteresse an der Wegweisung M.B.s gegenüber seinen privaten Interessen und\ndenjenigen seiner schwangeren Ehefrau.\n\nC./ Am 30. August 2004 erhob M.B. gegen den Entscheid des Justiz- und\nPolizeidepartements vom 15. Juli 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte\ndas Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das\nAusländeramt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 30.\nSeptember 2004, innert erstreckter Frist, wurde die Beschwerde damit begründet,\nselbst wenn eine Scheinehe vorgelegen hätte, was nicht zutreffe, würde sich der\nangefochtene Entscheid als unverhältnismässig erweisen.\n\nAm 14. September 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch des\nBeschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, ab. Er gelangte zum Ergebnis,\nmangels hinreichender Angaben über die finanziellen Verhältnisse sei eine Bedürftigkeit\nnicht hinreichend glaubhaft dargetan.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}