f) Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder von einem aussergewöhnlich langen Aufenthalt noch von einer besonderen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann. Eine Rückkehr in das Heimatland ist zudem zumutbar. Damit hat die Vorinstanz einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann zu Recht verneint. Folglich berief sich das Ausländeramt zu Recht auf den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, womit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.