angeführten Gründen verneint werden könnte. Es sind wesentliche Gründe, die für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr sprachen, weggefallen. Daher kann eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht als ausserhalb jeder realen Möglichkeit stehend betrachtet werden. Der ausländerrechtliche Status der Beschwerdeführerin unterscheidet sich nicht wesentlich von jenem anderer Inhaberinnen einer Jahresaufenthaltsbewilligung, die seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz leben und bei denen eine Rückkehr zwar mit gewissen Schwierigkeiten, aber nicht geradezu unüberwindlichen Problemen verbunden wäre.