Beschwerdeführerin in der Lage einer verheirateten Frau, welche die Sorge über ein Kind aus erster Ehe hat. Aufgrund der Wiederverheiratung fällt auch die Frage von persönlichen Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes ausser Betracht. Zudem hat die Beschwerdeführerin Angehörige im Herkunftsstaat. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt aufgrund der Heirat und der Uebertragung der elterlichen Obhut der beiden Söhne auf den Vater nicht mehr mit den von der Asylrekurskommission © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte