Vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verfügte sie über den Status der vorläufigen Aufnahme. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, die Anwesenheit der Ehefrau und der Kinder entspreche zumindest einem faktischen Anwesenheitsrecht. e) Die Beschwerdeführerin lebt noch nicht während einer aussergewöhnlich langen Zeitdauer in der Schweiz, wie es beim Gesuchsteller in der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache der Fall war, sondern erst seit rund acht Jahren. Private oder berufliche Beziehungen, welche eine aussergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin zu dokumentieren vermöchten, sind nicht aktenkundig und werden