Wie erwähnt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Vorbestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts erforderlich, um die Berufung auf Art. 8 EMRK zuzulassen. Einen solchen Anwesenheitsanspruch hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Sein Asylgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen, und es wurde gegen ihn die Wegweisung verfügt. Die Ehefrau ihrerseits verfügt ebenfalls lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde ihr gestützt auf Art. 13 lit. f BVO erteilt. Vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verfügte sie über den Status der vorläufigen Aufnahme.