c) Im konkreten Fall anerkannte das Bundesgericht bei einem 1971 in Wien geborenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, der der ethnischen Gruppe der Roma angehörte, fliessend Deutsch sprach, im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gelangte und gestützt auf seine jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligung seit über zwanzig Jahren hier wohnte, einen solchen Anspruch. Es zog in Betracht, dass der Gesuchsteller zu Oesterreich keine Beziehungen mehr unterhielt, seinen Heimatstaat Serbien und Montenegro nur von vereinzelten kürzeren Aufenthalten her kannte und mit seiner in erster Linie in Oesterreich aufgewachsenen Gattin seit rund zwölf Jahren verheiratet war (BGE 130 II 288).