So habe es die Möglichkeit der Ausweisung von hier straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation beschränkt und gestützt auf den Schutz des Privatlebens einen Bewilligungsanspruch für gleichgeschlechtliche Paare anerkannt (BGE 130 II 287 mit Hinweisen auf BGE 122 II 433 und 126 II 425). Zudem habe es bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert worden sei und zu einem Dauerzustand geführt habe, nicht ausgeschlossen, dass den Betroffenen ein faktisches Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das einen Familiennachzug zu rechtfertigen bzw. die Schweiz im Sinne eines Rechtsanspruchs zu