Differenziert habe das Bundesgericht indes jene Situationen behandelt, in denen von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auszugehen bzw. im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich konkreten, gefestigten partnerschaftlichen Beziehungen Rechnung zu tragen gewesen sei. So habe es die Möglichkeit der Ausweisung von hier straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation beschränkt und gestützt auf den Schutz des Privatlebens einen Bewilligungsanspruch für gleichgeschlechtliche Paare anerkannt (BGE 130 II 287 mit Hinweisen auf BGE 122 II 433 und 126 II 425).