Diese Rechtsprechung sei in erster Linie zu Fällen entwickelt worden, in denen bei der Interessenabwägung die familiären Beziehungen zum Ehegatten oder zu Kindern keine eigenständige Rolle (mehr) gespielt hätten, da die ganze Familie gehalten gewesen sei, die Schweiz zu verlassen, oder allein noch gestützt auf das Privatleben die Erneuerung einer Bewilligung zur Diskussion gestanden sei. Differenziert habe das Bundesgericht indes jene Situationen behandelt, in denen von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auszugehen bzw. im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich konkreten, gefestigten partnerschaftlichen Beziehungen Rechnung zu tragen gewesen sei.