b) Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil im Falle eines Gesuchstellers, der seit über zwanzig Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebte und den Nachzug seiner Ehefrau und seiner Kinder verlangte, die Berufung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV davon abhängig gemacht, dass dieser zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte