Dies sei der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitze oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe. Trotz der in der Doktrin an dieser Praxis geübten Kritik, wonach es zu restriktiv und mit der Praxis der Konventionsorgane unvereinbar sei, die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Vorhandensein eines gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz abhängig zu machen, habe es das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Entscheid Gül des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abgelehnt, hierauf zurückzukommen. Daran sei festzuhalten. Art. 8 EMRK und Art.