Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleisteten das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens. Es könne diese Garantien verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilten, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt werde. Der sich hier aufhaltende Angehörige müsse dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies sei der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitze oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe.