Die Beschwerdeführer behaupten einen solchen Anspruch und berufen sich auf Art. 8 EMRK). a) Das Bundesgericht hat in einem neuen, während des hängigen Beschwerdeverfahrens ergangenen Entscheid seine bisherige Praxis in der vorliegend kontroversen Streitsache bestätigt. Es hielt fest, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte