3./ Streitig ist im vorliegenden Fall, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann besteht. Dies würde den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes, SR 142.31, abgekürzt AsylG; vgl. auch GVP 1999 Nr. 14) ausser Kraft setzen. Danach kann vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach der rechtskräftigen Ablehnung oder der Anordnung einer Ersatzmassnahme kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, wenn kein Rechtsanpruch auf Erteilung einer solchen besteht. Die Beschwerdeführer behaupten einen solchen Anspruch und berufen sich auf Art.