Bei dieser Sachlage ist es nicht als Gehörsverletzung zu betrachten, wenn die Vorinstanz nicht explizit auf den ebenfalls die bundesgerichtliche Praxis kritisierenden Aufsatz von Tarkan Göksu (Asyl 1/04, S. 17) einging. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Vorbringen auseinandersetzen muss (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1057).