2./ Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der in der Rekursbegründung dargelegten Lehrmeinung auseinandergesetzt, wonach der auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) gestützte Familiennachzugsanspruch in allen Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zur Anwendung komme, namentlich auch bei Personen, die im Besitz einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) seien.