Dementsprechend trat sie auf den Rekurs nicht ein, da sie die Mitteilung der Rechtslage durch das Ausländeramt gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (GVP 1999 Nr. 14) nicht als anfechtbare Verfügung betrachtete. Wenn im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anerkannt würde, wäre die Angelegenheit zur erstmaligen materiellen Behandlung des Familiennachzugsbegehrens an das Ausländeramt zurückzuweisen, da dieser Punkt nicht Gegenstand des Rekursentscheids war. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte