b) Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren, das Gesuch um Familiennachzug vom 30. Januar 2004 sei gutzuheissen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Rekursentscheid fest, aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens könne kein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung eingeleitet werden. Dementsprechend trat sie auf den Rekurs nicht ein, da sie die Mitteilung der Rechtslage durch das Ausländeramt gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (GVP 1999 Nr. 14) nicht als anfechtbare Verfügung betrachtete.