© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In ihrer Beschwerdeergänzung vom 28. September 2004 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie machen im wesentlichen geltend, die Ehefrau habe einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht habe im Entscheid 126 II 335 ff. die Frage offen gelassen, wie es sich verhalte, wenn die als Provisorium konzipierte vorläufige Aufnahme über viele Jahre hinweg verlängert und damit faktisch zu einem Dauerstatus würde. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.